Der Arbeitnehmer bleibt auch in den Fällen einer Nettolohnvereinbarung Steuerschuldner. Grundsätzlich kann er davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat und diesen Sachverhalt dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wird die einzubehaltende Lohnsteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht abgeführt haben sollte.

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