Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 BBG sind bestimmte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten anzeigepflichtig, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird:

  • Eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,
  • die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit,
  • die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen.

Die Anzeige beim Arbeitgeber muss gem. § 62 Abs. 2 BBG in jedem Einzelfall vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich unter Angabe insbesondere von Art und Umfang sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile erfolgen. Jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen.

Die allgemeine und umfassende Anzeigepflicht, insbesondere für wissenschaftliche, schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit ist jedoch sehr weitgehend und begegnet daher in der Literatur verfassungsrechtlichen Bedenken.[1]

Während die Anzeige des Umfangs sicherstellen soll, dass der Angestellte seine dienstlichen Pflichten nicht vernachlässigt und somit gerechtfertigt ist, erscheint die Verpflichtung zur Anzeige der zu erwartenden Vergütungshöhe eher zweifelhaft. Insbesondere da die Begründung für die Pflicht zur Anzeige der Vergütungshöhe, nämlich dass die Nebentätigkeiten angesichts des Alimentationsprinzips eine nur untergeordnete Rolle neben dem Hauptberuf spielen dürfen, beamtenspezifisch und für Angestellte unbeachtlich ist.

Allgemein kann aber die Grundregel aufgestellt werden: Je mehr die dienstliche Stellung im Vordergrund steht, umso mehr ist anzuzeigen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Eine Verwaltungsangestellte schreibt und veröffentlicht in ihrer Freizeit ein Kinderbuch.

Hier müsste die Anzeige einer schriftstellerischen Tätigkeit und deren Umfang ausreichen.

Der Verwaltungsdirektor eines städtischen Krankenhauses tritt bei einer Veranstaltung eines privaten Weiterbildungsinstituts unter Nennung seiner Funktion und Einrichtung als Experte für Fragen der Krankenhausfinanzierung auf.

Hier erscheinen genauere Angaben zum Veranstalter und Art und Inhalt der Veranstaltung angemessen.

[1] Engelken, Vorzensur für schriftstellerische, wissenschaftlich, künstlerische und Vortragsnebentätigkeit, ZRP 1998, S. 50.
[2] Engelken, aaO.

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