Über den Inhalt der Anzeigepflicht sagt die Regelung ausdrücklich nichts aus. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es jedoch, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Beschäftigten oder seine eigenen berechtigten Interessen beeinträchtigt werden können bzw. ob ein Ziel- und Interessenkonflikt der Nebentätigkeit mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst bestehen könnte.

Angaben, die für diese Prüfung nicht erforderlich sind, kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Wichtig ist die Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit. Von besonderer Bedeutung sind dabei Angaben zur zeitlichen Lage sowie der Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit. Auch der Auftraggeber/Arbeitgeber ist anzugeben, selbst wenn er nicht in Konkurrenz oder sonstigen Beziehungen zum öffentlichen Arbeitgeber steht. Nur so ist der Arbeitgeber jedoch in der Lage, sachgerecht zu prüfen, ob seine Belange durch die Nebentätigkeit berührt werden.

Angaben zur Höhe des Entgelts sind nur erforderlich, wenn die Höhe einen Einfluss auf die berechtigten Interessen des öffentlichen Arbeitgebers haben kann.[1] Anzugeben ist die Höhe des Entgelts z. B. bei Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in Fällen, in denen eine Abgabepflicht in Betracht kommen könnte, und in Fällen, bei denen mittelbar durch die Höhe zumindest der Anschein einer Beeinflussung auch der dienstlichen Tätigkeit erweckt werden könnte.

 
Hinweis

Allgemein kann die Grundregel aufgestellt werden: Je mehr die dienstliche Stellung bei der Nebentätigkeit von Bedeutung ist, desto mehr ist anzuzeigen.

 
Praxis-Beispiel
  1. Eine Verwaltungsangestellte schreibt und veröffentlicht in ihrer Freizeit ein Kinderbuch.

    Hier reicht die Anzeige einer schriftstellerischen Tätigkeit und deren Umfang aus.

  2. Der Verwaltungsdirektor eines städtischen Krankenhauses tritt bei einer Veranstaltung eines privaten Weiterbildungsinstituts unter Nennung seiner Funktion als Experte für Fragen der Krankenhausfinanzierung auf.

    Hier sind genauere Angaben zu Art und Inhalt der Veranstaltung sowie dem Veranstalter zu machen.

[1] So auch; GKÖD IV Rn. 67; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum TV-L, § 3 Rn. 232.

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