Gerade im Bereich der Dienstreisen wurde während der Corona-Zeit ein großes finanzielles und ökologisches Einsparpotential gefunden und gehoben. So wurden z. B. viele Meetings nur noch virtuell durchgeführt und die Dienstreisen damit deutlich reduziert. Diese Entscheidung kann ein Unternehmen ohne Beteiligung des Betriebsrats treffen, da sie das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten des Mitarbeiters betrifft. Hürden sind auch im Arbeitsvertrag nicht zu erwarten. Eine Ausnahme besteht aber z. B. für Sitzungen des Betriebsrats selbst. Ein Arbeitgeber kann die Arbeitnehmervertreter nur in engen Schranken auf digitale Lösungen für Betriebsratssitzungen verweisen.

Gerade im Bereich Schulungen kann die Einrichtung eines virtuellen "Remote-Campus" anstatt der klassischen "Schulungen vor Ort" einen Beitrag zur Reduktion von Dienstreisen leisten. Richtlinien hierzu sind ebenfalls zunächst arbeitsrechtlich ohne Einschränkung möglich, da diese zumeist wiederum die nicht mitbestimmungsrechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhaltens betreffen. Ggf. sind aber einzelvertragliche Absprachen mit den Mitarbeitern zu beachten, z. B. wenn Mitarbeitern bestimmte Arten von externen Schulungen individualrechtlich zugesagt wurden. Zudem müssen bei der Einführung der IT-Tools für Online-Meetings oder -Schulungen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beachtet werden.[1]

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