In § 17 MuSchG ist klargestellt, dass für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten gelten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Ist zu Beginn des Urlaubsjahrs der Erholungsurlaub bereits zeitlich festgelegt worden und stellt sich später heraus, dass für die vorgesehene Urlaubszeit aufgrund einer Schwangerschaft die Beschäftigung verboten ist, besteht keine Verpflichtung zur anderweitigen Neufestsetzung. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs das Erforderliche nach § 7 Abs. 1 BUrlG getan. Wird die Freistellung nachträglich unmöglich, wird der Arbeitgeber von der Freistellungsverpflichtung nach § 275 BGB frei, soweit die Unmöglichkeit nicht auf krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beruht.[1]

Keine Urlaubsgewährung liegt jedoch in der Erklärung des Arbeitgebers während eines Beschäftigungsverbots der Arbeitnehmerin, dass er sie von der Arbeit freistelle, da er keine andere Tätigkeit anbieten könne. Hier liegt lediglich ein Verzicht auf die Annahme der Arbeitsleistung vor. Eine Urlaubsgewährung würde voraussetzen, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin unmißverständlich erkennbar macht, er befreie sie von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen.[2]

Ist ein tarifvertraglicher Anspruch auf Urlaubsgeld an eine bestimmte Dauer der Arbeitsleistung im Jahr geknüpft, so kann diese Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 4 GG unwirksam sein. In seiner Entscheidung vom 20. August 2002 hat das BAG eine Regelung im Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O) für mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar erklärt, der für den Anspruch auf Urlaubsgeld voraussetzte, dass ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate bestanden hat.[3] Da Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld aber nicht "Bezüge" im Sinne dieser Vorschrift seien, sei diese Regelung objektiv geeignet, Druck auf schwangere Frauen auszuüben, sich in der Zeit der vorgeburtlichen Schutzfrist zur Arbeitsleistung bereit zu erklären, um sich den Anspruch auf Urlaubsgeld zu erhalten. Dies sei nicht mit Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar und führe dazu, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld erhalten bleibe.

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