Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG hat der Arbeitgeber einer Frau, die ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Das Gesprächsangebot hat unverzüglich zu erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Die Verpflichtung besteht immer, auch dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass keinerlei Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Ziel dieses Gesprächs ist es, der Frau die Gelegenheit zu geben, individuelle gesundheitliche Umstände dem Arbeitgeber mitzuteilen, die bei der ursprünglichen Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt werden konnten. Es ermöglicht zudem den Austausch über weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die über die in § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG genannten Schutzmaßnahmen hinausgehen[1].

 
Praxis-Tipp

Es zeugt von verantwortungsvoller und vorausschauender Personalführung, nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft nicht nur aus Gründen des betrieblichen Gesundheitsschutzes ein Gespräch mit der Frau zu suchen.

Nutzen Sie die Gelegenheit, frühzeitig die Frau im Rahmen eines einfühlsamen und vertraulichen Gespräches über mutterschutzrechtliche Rechte und Pflichten wie die Schutzfristen, Freistellung für ärztliche Untersuchungen und kurze Arbeitsunterbrechungen aufzuklären, aber auch mit der Frau über den Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld, die Vertretung während Mutterschutz und Elternzeit, die Dauer ihrer Abwesenheit und mögliche Arbeitszeitmodelle nach der Rückkehr zu besprechen.

Die Frau kann das Gesprächsangebot des Arbeitgebers ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Der Arbeitgeber hat nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG das Gesprächsangebot oder den Zeitpunkt eines solchen Gesprächs zu dokumentieren. Näher zu den Dokumentations- und Informationspflichten siehe Abschnitt 4.5.

[1] Siehe Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11782, Seite 34.

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