Das Mutterschaftsgeld wie auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind gem. § 3 Nr. 1d EStG einkommensteuerfrei. Die beiden Leistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt und sind daher für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes zu beachten (§ 32b Abs. 1 Nr. 1c, § 32b Abs. 2 Nr. 1 EstG).

Das Mutterschaftsgeld ist für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei (§ 224 SGB V). Der Zuschuss ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und unterliegt daher nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Zeiten der Schutzfristen gelten als sog. Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 54 Abs. 4 SGB VI), eine Beitragspflicht besteht nicht. In der Arbeitslosenversicherung ist nur das Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), der Zuschuss ist beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV).

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