Der Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist an den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V i. V. m. § 19 Abs. 1 MuSchG bzw. § 19 Abs. 2 MuSchG gekoppelt. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, wenn sich die Frau in einem Arbeitsverhältnis befindet und aufgrund der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Entgelt gezahlt wird oder wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Geburt vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 MuSchG aufgrund einer behördlich genehmigten Kündigung beendet worden ist.

Besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und reicht das Mutterschaftsgeld nicht aus, um das durchschnittliche Nettoeinkommen zu ersetzen, hat sie einen akzessorischen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber aus § 20 MuSchG. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse bzw. das Bundesamt für Soziale Sicherung, sondern allein auf das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld[1] .

 
Wichtig

Grundsatz der Monokausalität

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat eine Lohnersatzfunktion. Unabhängig davon, ob Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, hat die Frau daher keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn der Arbeitgeber aus anderen Gründen als aufgrund der Schutzfristen nicht zur Zahlung von Entgelt verpflichtet ist[2] .

Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG durch eine behördlich genehmigte Kündigung endet. In diesem Fall gibt es keinen Arbeitgeber, der für die Zahlung des Zuschusses in Anspruch genommen werden könnte. Gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 MuSchG richtet sich in diesem Fall der Anspruch gegen die für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle, also die gesetzliche Krankenversicherung oder das Bundesamt für Soziale Sicherung.

[2] Grundsatz der Monokausalität, siehe Abschnitt 3.2.

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