Musikschullehrer arbeiten in der Regel mit Kindern und haben neben der reinen Vermittlung von musikalischen Fertigkeiten auch einen pädagogischen Auftrag. Insbesondere im Verhalten gegenüber den Kindern, welches über den reinen Unterricht hinausgeht, hat der Musiklehrer alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die diesem pädagogischen Auftrag nicht gerecht werden.

 
Praxis-Beispiel
  • Ein Musikschullehrer führt mit seinen minderjährigen Schülern eine Diskussion über Religion und legt dabei einer Schülerin in einer gespielten Würgesituation die Hände um den Hals. Diese angedeutete Tätlichkeit gegenüber dem Kind übersteigt das vom Beklagten hinzunehmende Maß der Verhaltensweisen im Unterricht des Klägers deutlich. Dadurch zeigt sich der Kläger als absolut ungeeignet, dem pädagogischen Auftrag, den auch ein Musikschullehrer hat, gerecht zu werden. Es stellt sich des Weiteren dar als Angriff auf die körperliche Integrität einer dem Kläger anvertrauten Schülerin.[1]

Ein solches Fehlverhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

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