Die §§ 78 und 79 BPersVG regeln Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung Mitwirkungs- und Anhörungsrechte zustehen.

Die Mitwirkungstatbestände sind in den beiden Vorschriften abschließend aufgeführt. Der in der Praxis häufigste Mitwirkungstatbestand ist die ordentliche Kündigung (§ 79 Abs. 1 BPersVG); er wird unter Kündigung – Beteiligung des Personalrats ausführlich behandelt. Die (wenigen) sonstigen mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten regelt § 78 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BPersVG. Die Nr. 3 bis 5 der Vorschrift betreffen Personalsachen von Beamten, sie werden hier nicht weiter besprochen.

3.1 Einzelne Mitwirkungsrechte

Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1)

Der Personalrat wirkt mit beim Erlass von Verwaltungsanordnungen der Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Eine Verwaltungsanordnung ist jede Regelung, welche die Dienststelle aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Zahl ihrer Beschäftigten trifft.[1] Die Verwaltungsanordnung muss eine Maßnahme zum Gegenstand haben, die gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Beschäftigten der Dienststelle eingreift.

 
Praxis-Beispiel
  • allgemeine Weisungen (Erlass, Hausverfügung) über das Meldeverfahren bei Erkrankungen oder über die Einreichung von Urlaubsanträgen
  • Anordnung, wonach eine tarifwidrig gewährte Leistung an die Beschäftigten zukünftig eingestellt wird.[2]

Nicht mitwirkungspflichtig sind danach Anordnungen, die die eigentlichen Dienstaufgaben näher regeln (z.B. Anweisungen über die Bearbeitung von Anträgen, über Aktenführung). Mangels Regelungscharakter unterliegen auch solche Erlasse nicht der Mitwirkung, mit denen die Dienststelle höherrangige Rechtsvorschriften (Gesetze,Tarifverträge, Verwaltungsvorschriften übergeordneter Stellen) lediglich mitteilt oder erläutert.

Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2)

Das Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht nur bei organisatorischen Grundmaßnahmen (Auflösung, Zusammenlegung usw.), welche die Dienststelle insgesamt oder wesentliche Teile betreffen. Wesentliche Teile sind abgrenzbare Organisationseinheiten, deren Fortfall oder Veränderung sich auf den Aufgabenbereich bzw. die Struktur der Dienststelle derart auswirkt, dass sie zu einer wesensmäßig anderen Dienststelle wird.[3] Die Mitwirkung an der Organisationsmaßnahme soll der Personalvertretung die Möglichkeit geben, hierzu Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Daneben hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, falls es bei der Durchführung der Umorganisation zumitbestimmungspflichtigen personellen Folgemaßnahmen (z.B.Versetzungen, Umsetzungen unter Wechsel des Dienstorts) kommt. Das Mitwirkungsrecht entfällt (wie stets), wenn die Organisationsänderung durch eine gesetzgeberische Entscheidung, d.h. durch Parlamentsgesetz oder durch Rechtsverordnung des Ministeriums erfolgt.

Eine Auflösung der Dienststelle ist deren ersatzlose Beseitigung, etwa wegen Wegfalls der Aufgaben oder Übertragung des Aufgabenbereichs auf eine andere Dienststelle. Ein Fall der Einschränkung liegt vor, wenn entweder der sachliche oder örtliche Aufgabenbereich der Dienststelle verringert wird, sofern hiervon ein erheblicher Teil der Beschäftigten betroffen wird.[4] Eine Verlegung der Dienststelle im Sinn der Vorschrift ist nur bei einer wesentlichen Ortsveränderung gegeben, die – etwa durch längere Wege bzw. schlechtere Verkehrsverbindungen zur Dienststelle – für einen großen Teil der Beschäftigten zu einschneidenden Änderungenführt. Bei einem Umzug in derselben Gemeinde kann dies allenfalls einmal in Großstädten der Fall sein.[5] Eine Zusammenlegung schließlich bedeutet die Eingliederung in eine andere, schon bestehende oder in eine neu zu bildende Dienststelle.

Einzelne Anhörungsrechte

Die §§ 78 Abs. 2 und 3, 79 Abs. 3 BPersVG enthalten Angelegenheiten, bei denen die Personalvertretung anzuhören ist. Die Anhörung ist im Vergleich zur Mitbestimmung und Mitwirkung die schwächste Beteiligungsform: Die Diensstelle hat dem Personalrat lediglich die beabsichtigte Maßnahme mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur (schriftlichen oder mündlichen) Äußerung zu geben. Äußerungsfristen oder sonstige Verfahrensvorschriften bestehen nicht. Beachten Sie aber die Besonderheiten bei der Anhörung im Fall der außerordentlichen Kündigung (Kündigung – Beteiligung des Personalrats).

Außer für den Fall der außerordentlichen Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit (§ 79 Abs. 3) (s. Die Mitwirkung des Personalrats bei der Kündigung) schreibt das Gesetz in den nachfolgenden Angelegenheiten die Anhörung des Personalrats vor:

Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag (§ 78 Abs. 3)

Unter Personalanforderungen ist jeder von der Dienststelle angemeldete personelle Mehrbedarf zu verstehen, also nicht nur di...

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