Die §§ 78 und 79 BPersVG regeln Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung Mitwirkungs- und Anhörungsrechte zustehen.

Die Mitwirkungstatbestände sind in den beiden Vorschriften abschließend aufgeführt. Der in der Praxis wichtigste Mitwirkungstatbestand ist die ordentliche Kündigung (§ 79 Abs. 1 BPersVG); er wird unter dem Stichwort "Kündigung" ausführlich behandelt. Die (wenigen) sonstigen mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten regelt § 78 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BPersVG. Die Nr. 3 bis 5 der Vorschrift betreffen Personalsachen von Beamten, sie werden hier nicht weiter besprochen.

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