Die Vorschrift umfasst die Gesamtheit der Regeln, die einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Zusammenlebens in der Dienststelle sicherstellen sollen. Gegenstand der Mitbestimmung sind also Maßnahmen zur Gestaltung der äußeren Ordnung, des Miteinanders in der Dienststelle, z.B. Rauchverbote oder Parkplatzregelungen für Beschäftigte. Kein Beteiligungsrecht nach dieser Vorschrift besteht dagegen, wenn die Maßnahmen die eigentliche dienstliche Tätigkeit betreffen, also Art und Weise der Erledigung von Dienstaufgaben regeln (Beispiele: Geschäftsverteilungspläne, Pünktlichkeitskontrollen, Regelungen zum Publikumsverkehr, zur Behandlung von Eingaben). Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts ist aber auch hier,dass die Dienststelle überhaupt etwas regelt und nicht nur auf gesetzliche, tarifvertragliche oder von vorgesetzten Stellen erlassene Regelungen hinweist.

Das Beteiligungsrecht ist nur bei Regelungen eingeräumt, d.h. bei Anordnungen, die an alle Beschäftigten oder zumindest an einen größeren Kreis von Bediensteten (z.B. an eine Abteilung, an die Beschäftigten der Außenstelle) ergehen. Betrifft die Maßnahme dagegen lediglich einzelne Beschäftigte (z.B. Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, Abmahnung eines dienstlichen Fehlverhaltens), so ist der Personalrat nach dieser Vorschrift nicht zu beteiligen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Mitbestimmungspflichtig sind

  • generelles Verbot des Radiohörens in der Dienststelle (BVerwG 30.12.1987, PersV 1989, 71),
  • generelles Alkoholverbot in der Dienststelle[1],
  • Anordnung über die private Nutzung von Diensttelefonen (OVG Münster 26.02.1987, PersR 1988, 28).

Nicht mitbestimmungspflichtig (nach dieser Vorschrift!) sind

  • absolutes Alkoholverbot während der Dienstzeit (Hess VGH 19.11.1984, ZBR 1985, 256),
  • ünktlichkeitskontrollen (OVG NW 16.11.1978, PersV 1980, 248).

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