Beim Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG handelt es sich um einen einheitlichen Mitbestimmungstatbestand, d. h. es werden alle Regelungen von der Mitbestimmung erfasst, die einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle sichern sollen, ohne dass es sich dabei um Weisungen bezüglich der dienstlichen Tätigkeit im engeren Sinne handelt.[1] Ein Auseinanderreißen der Vorschrift in 2 Tatbestände ist nicht gewollt.

Die erfassten Regelungen betreffen sowohl das Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle als auch die äußere Ordnung, nicht jedoch das Verhalten der Beschäftigten, wenn diese nicht im Dienst befindlich sind. Der Mitbestimmungstatbestand bezieht sich nicht auf Regelungen, die das Arbeitsentgelt oder die Arbeitszeit zum Inhalt haben. Auch die Aufstellung einer Sanktionsregelung für Vertragsverletzungen fällt nur unter den Mitbestimmungstatbestand, soweit es sich um sog. Betriebsbußen handelt.

Nicht der Mitbestimmung unterliegen ebenfalls Regelungen, die hauptsächlich Fragen der Diensterfüllung regeln und nur als "Nebenprodukt" Verhaltens- oder Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben.[2] Dieser Überlegung liegt zugrunde, dass jede uneingeschränkte Mitbestimmung mit verbindlicher und abschließender Einigungsstellenentscheidung dort ihre Grenzen findet, wo die Erfüllung des Dienstzwecks im eigentlichen Sinne im Vordergrund steht.

 

Beispiele

Mitbestimmungspflichtig sind

  • ein generelles Verbot des Radiohörens in der Dienststelle[3],
  • ein absolutes Alkoholverbot in der Dienststelle[4],

    anders, wenn dieses sich unmittelbar auf die Erfüllung der Dienstaufgaben bezieht (z. B. Alkoholverbot für waffentragende Zollbedienstete während des Dienstes),

  • Einführung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarungen[5],
  • Abfassung eines Formulars für Arztbesuche, wenn einschränkende Regelungen zum Aufsuchen des Arztes während der Dienstzeit geschaffen werden sollen.[6]

Nicht der Mitbestimmung unterliegen

  • Pünktlichkeitskontrollen[7],
  • Einführung einer einheitlichen Computerschrift.[8]

Mitbestimmungspflichtig im Rahmen des Ordnungsverhaltens sind außerdem Regelungen zur Sicherung der von Beschäftigten in die Dienststelle mitgebrachten Sachen, des Abstellens von Fahrzeugen, weiterhin die Regelungen über Gemeinschaftsräume und deren Nutzung (Umkleideräume). Ebenfalls unter Abs. 3 Nr. 15 fällt die Frage, wie die Arbeitnehmer gewerkschaftliche Flugblätter in der Dienststelle verteilen dürfen. Gleiches gilt für den Aushang gewerkschaftlicher Plakate.

Mitbestimmungspflichtig ist auch jede Regelung zu Fragen der Dienststellenparkplatznutzung. Hier gilt dies insbesondere für Fragen der Zuweisung und Einschränkung der Nutzung.[9] Wird hingegen für einen dienststelleneigenen Parkplatz beschlossen, dass ab sofort für die Nutzung Entgelt gezahlt werden soll, ist diese Maßnahme eine Regelung zur Frage der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten und deshalb mitbestimmungspflichtig.[10]

Unter den Mitbestimmungstatbestand fallen Regelungen über das Verhalten am Arbeitsplatz, sofern es nicht um die Erbringung der Arbeitsleistung geht. Betroffen sind Regelungen über die Ordnung am Arbeitsplatz, allerdings nur so weit, wie Arbeitsschutzvorschriften nicht eingreifen. Für diese Fälle gilt der Gesetzesvorbehalt. Mitbestimmungspflichtig ist z. B. die Frage, ob am Arbeitsplatz Radio gehört werden darf.[11]

Der Personalrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Ausgestaltung von einheitlicher Dienststellenkleidung. Auch hier gilt dies nur, wenn nicht sowieso (z. B. aus hygienetechnischen Gründen oder zum Arbeitsschutz) eine gewisse Dienstbekleidung notwendig ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Kleiderordnung in einer medizinischen Einrichtung einer Universitätsklinik hinsichtlich einzelner bestimmter Regelungen mitbestimmungspflichtig sein kann.[12]

Zu den Fragen der Ordnung der Dienststelle gehören Rauch- und Alkoholverbote. Auch hier besteht ein Mitbestimmungsrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn aus der Eigenart der Beschäftigung sich bereits ein solches Verbot ergibt (z. B. Fahrdienst oder Kundenkontakt). Gleiches gilt auch für ein Singverbot.

Soweit eine Dienststelle anordnet, zur Sicherheitsüberprüfung Fingerabdrücke von Beschäftigten zu nehmen, ist diese Maßnahme mitbestimmungspflichtig, weil sie dazu dient, die Ordnung in der Dienststelle zu wahren.[13]

Anordnungen, welche die Erfüllung der Arbeitsleistung der Beschäftigten nach außen kontrollieren, sind nicht Bestandteil der Mitbestimmung (sog. "verdeckte Tests").[14]

Wie bereits dargestellt, sind Maßnahmen mitbestimmungsfrei, wenn sie allgemeine Anordnungen enthalten, welche sich auf die geschuldete Arbeitsleistung beziehen. Begrenzt wird diese Aussage jedoch durch mögliches Missbrauchsverhalten der Dienststellenleitung. Stellt diese Ordnungs- oder Verhaltensregeln unter den nur scheinbaren Aspekt der Leistungsanordnung, besteht dieses trotzdem fort. Ausgeschlossen ist die Mitbestimmung also tatsächlich nur dann, wenn eindeuti...

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