Vgl. zu diesem Thema auch die umfangreichen Darstellungen zur Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen im Stichwort "Einstellung" sowie zur Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen im Stichwort "Kündigung". Der folgende Beitrag behandelt diese Komplexe nicht mehr, sondern beschränkt sich auf die sonstigen Mitbestimmungsrechte des Personalrats.

2.1 Mitbestimmung des Personalrats in sozialen und sonstigen Angelegenheiten

Die §§ 75 Abs. 2 bis 4, 76 Abs. 2 BPersVG regeln die Mitbestimmung der Personalvertretung in sozialen und sonstigen Angelegenheiten der Beschäftigten. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Beschäftigtengruppen, also für Beamte, Angestellte und Arbeiter.

Beachten Sie bitte, dass es sich um eine erschöpfende Aufzählung der Angelegenheiten handelt. Bei sonstigen Maßnahmen, die weder hier noch in den anderen Katalogen beteiligungspflichtiger Angelegenheiten (§§ 75-81 BPersVG) aufgeführt sind, steht dem Personalrat somit keine förmliche Beteiligung zu. Die Mitbestimmung oder Mitwirkung kann dann auch nicht im Weg einer Vereinbarung zwischen Dienststelle und Personalrat erfolgen.[1] Es ist jedoch zulässig und einer vertrauensvollen Zusammenarbeit(§ 2 Abs. 1 BPersVG) in der Regel förderlich, den Personalrat auch über sonstige, die Beschäftigten betreffende Angelegenheiten zu informieren und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Hinzu kommt, dass die Personalvertretung aufgrund ihrer allgemeinen Aufgaben und Rechte aus den §§ 66, 67 und 68 BPersVG (vgl. insbesondere allgemeines Initiativrecht und Wächteramt, § 68 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BPersVG) ohnehin die Möglichkeit hat, zugunsten der Beschäftigten bei der Dienststelle vorstellig zu werden und Informationen sowie Stellungnahmen zu verlangen.

[1] Näher hierzu Lorenzen/Haas/Schmitt, Rdnr. 11 Vorbem. zu §§ 75-81 BPersVG.

2.1.1 Soziale Angelegenheiten (§ 75 Abs. 2 BPersVG)

§ 75 Abs. 2 BPersVG nennt als soziale Angelegenheiten drei Bereiche, die der Mitbestimmung unterliegen. Weitere Tatbestände, die als soziale Angelegenheiten bezeichnet werden können, enthalten die §§ 75 Abs. 3 und 76 Abs. 2 BPersVG (z.B. die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG). Einer genauen Definition des Begriffs bedarf es jedoch nicht, da nur die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Angelegenheiten, seien es soziale oder sonstige, mitbestimmungspflichtigsind.

Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG)

Ein Mitbestimmungsrecht besteht nur, falls der Beschäftigte, der die Gewährung einer Leistung begehrt, ausdrücklich die Beteiligung des Personalrats beantragt; anstelle des Personalrats kann er auch lediglich die Beteiligung des Vorstands der Personalvertretung verlangen (§ 75 Abs. 2 S. 2 BPersVG). Unterstützungen sind Leistungen zur Erleichterung einer individuellen Notlage, die die Dienststelle nach ihrem Ermessen ohne konkrete rechtliche Verpflichtung gewähren kann, so etwa Geldzuwendungen an einen Bundesbediensteten nach Maßgabe der sog. Unterstützungsgrundsätze.[1] Nicht zu den Unterstützungen in diesem Sinn zählen daher Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, beispielsweise Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Erstattung von Reise- und Umzugskosten, Jubiläumszuwendungen, Übergangsgelder usw.

Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf die Bezüge bzw. auf Lohn oder Gehalt, die nach dem Ermessen der Dienststelle zu einem Zeitpunkt geleistet werden, zu dem noch kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.[2]

Auch bei der Gewährung von Darlehen kommt die Beteiligung des Personalrats nur in Betracht, wenn die Dienststelle hierüber nach ihrem Ermessen entscheiden kann. So besteht beispielsweise bei der Gewährung von Familienheimdarlehen nach den Familienheimrichtlinien des Bundes[3] kein Mitbestimmungsrecht, weil über die Vergabe die Oberfinanzdirektionen entscheiden.

Entsprechende soziale Zuwendungen sind den Unterstützungen, Vorschüssen oder Darlehen vergleichbare Leistungen, die ausschließlich aus sozialen Gründen gewährt werden, d.h. eine besondere Bedürftigkeitssituation beim Beschäftigten ausgleichen. Nicht hierher gehören daher z.B. Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, da diese (jedenfalls bei Bund und Ländern) unter gleichen Voraussetzungen allen Beschäftigten ohne Rücksicht auf die individuelle Bedürftigkeit gewährt werden.[4]

Das Personalvertretungsgesetz (§ 75 Abs. 2 Sätze 2 - 4) macht es der Dienststelle zur Pflicht, dem Personalrat vierteljährlich einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Die Information soll der Personalvertretung helfen, darauf zu achten, dass bei der Vergabe sozialer Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot eingehalten wird.

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