Mitbestimmung und Mitwirkung sind die stärksten Beteiligungsrechte des Personalrats. Daneben räumt das Gesetz dem Personalrat auch noch Anhörungs- und Beratungsrechte ein. Eingehende Verfahrensregeln stellt das BPersVG jedoch nur für das Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG) und das Mitwirkungsverfahren (§ 72 BPersVG) auf. Das Verfahren zur Anhörung und dessen Voraussetzungen sind überhaupt nicht gesetzlich ausgestaltet und beruhen deshalb allein auf richterlicher Rechtsfortbildung.

Das Recht auf Mitbestimmung ist das stärkste Beteiligungsrecht des Personalrats. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen können nur durchgeführt werden, nachdem der Personalrat zugestimmt hat oder nachdem die fehlende Zustimmung im Weg des Einigungsverfahrens auf übergeordneter Ebene oder letztlich vor der Einigungsstelle ersetzt worden ist.[1] Die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten sind in den Personalvertretungsgesetzen abschließend aufgeführt. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt sie in den §§ 75 und 76, wobei es die Mitbestimmung in personellen, sozialen und sonstigen Angelegenheiten unterscheidet.

Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer und Beamten (§§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG) wird an dieser Stelle nicht behandelt. Was die Mitbestimmung in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer anbetrifft, wird auf die teils ausführlichen Darstellungen zu den entsprechenden Stichworten (u. a. Einstellung, Eingruppierung, Versetzung) verwiesen.

[1] Näheres zum Mitbestimmungsverfahren unter 2.3.

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