Die Dienststelle darf eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme grundsätzlich erst durchführen, wenn die Zustimmung der Personalvertretung vorliegt. Nach § 69 Abs. 5 BPersVG kann sie jedoch ausnahmsweise vorläufige Regelungen treffen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Maßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet und durch die vorläufige Umsetzung der Maßnahme keine endgültigen Tatsachen geschaffen werden. Nach einem gleichzeitigen oder sich anschließenden streitigen Verfahren muss die Maßnahme ggf. also wieder rückgängig zu machen sein. Außerdem darf eine vorläufige Regelung nur getroffen werden, wenn die Kürzung der Äußerungsfrist des Personalrats als milderes Mittel nicht ausreicht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Hat der Personalrat die Zustimmung zur Versetzung eines Beamten verweigert, so kann dessen Abordnung erfolgen, falls andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet wäre.

Sollte sich eine mögliche Zustimmungsverweigerung des Personalrats nach Abschluss eines streitigen Verfahrens als berechtigt erweisen, kann die Abordnung auch wieder zurückgenommen werden.[2]

[1] BVerwG, Beschluss v. 15.11.1995, 6 P 4.94, PersV 1996 S. 326 (330).

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