Der Personalrat hat bei der Zuweisung von Wohnungen mitzubestimmen (§ 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, wenn der Dienststelle eine unmittelbare Verfügungsbefugnis über die Wohnung zusteht. Dies ist der Fall, wenn die Dienststelle den Wohnungsberechtigten aus ihren Beschäftigten bestimmen oder zumindest verbindlich vorschlagen darf. Die Personalvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn einem Beschäftigten eine Dienstwohnung bzw. Werkdienstwohnung zugewiesen wird, er also aus dienstlichen Gründen zum Bezug der Wohnung verpflichtet wird (z. B. bei Beschäftigung als Hausmeister); anders nur, wenn die Dienststelle unter mehreren für die Dienstwohnung in Betracht kommenden Beschäftigten eine Auswahl zu treffen hat.[1]

Bei der Kündigung der Wohnung hat der Personalrat mitzubestimmen, wenn die Dienststelle die Kündigung selbst verfügt (dies dürfte selten vorkommen, da sie i. d. R. nicht selbst Vertragspartei sein wird) oder jedenfalls Maßnahmen trifft, die die Auflösung des Mietverhältnisses durch den Kündigungsberechtigten zum Ziel haben.[2]

Der Personalvertretung steht nach dieser Vorschrift außerdem ein Mitbestimmungsrecht bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Wohnungen zu. Hierher gehören vor allem die Aufstellung von Mustermietverträgen und Hausordnungen sowie die Festlegung von Grundsätzen über die Berechnung des Mietpreises. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigungsdienststelle insoweit überhaupt eine Entscheidungskompetenz besitzt. Dagegen hat der Personalrat nicht mitzubestimmen, wenn im konkreten Einzelfall über Nutzungsbedingungen entschieden wird, z. B. wenn der Mietpreis für die dem Beschäftigten zugewiesene Wohnung festgesetzt wird.

[1] BVerwG, Beschluss v. 16.11.1987, 6 P 5.86, PersV 1989 S. 65.
[2] Vgl. hierzu näher Lorenzen, BPersVG, § 75 Rn. 101.

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