Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht zur Einführung neuer Entlohnungsgrundsätze.[109k] Allerdings darf der Betriebsrat sein Initiativrecht nicht mit dem Ziel einer lohnpolitischen Entscheidung nutzen.

Der Arbeitgeber bestimmt allein über den so genannten "Dotierungsrahmen". Das Begehren des Betriebsrats darf lediglich der Lohnfindung unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit dienen.[109l] Aus dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und insbesondere aus der mitbestimmungsfreien Entscheidung des Arbeitgebers bezüglich der Dotierung der Entlohnung wird der Betriebsrat immer gehalten sein, Vorschläge für Leistungsverbesserungen zwecks Erhaltung des Dotierungsrahmens mit Kürzungsvorschlägen an anderer Stelle zu verbinden.

Mitbestimmungsfrei ist weiter die Entscheidung, welchen abstrakten Zweck der Arbeitgeber mit der freiwilligen Leistung verfolgen will. Er entscheidet allein, ob er eine Weihnachtsgratifikation, ein zusätzliches Urlaubsgeld oder sonstige übertarifliche Zulagen zahlen will.

Mit der Bestimmung des Zwecks hängt auch die einseitig durch den Arbeitgeber vorzugebende Festlegung zusammen, für welchen Personenkreis die geplanten Leistungen gedacht sind.[109m] Lediglich die jeweiligen Verteilungskriterien unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber entscheidet allein darüber, ob er die zusätzliche Leistung nur für den Außendienst zur Verfügung stellen will.

[109l] LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 08.08.1975 – 5 TaBV 32/74.

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