BAG, Urteil v. 24.5.2017, 5 AZR 431/16

Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig, sodass mindestlohnwirksam alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen sind, insoweit auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Sachverhalt

Die Klägerin ist in einem von der Beklagten betriebenen Seniorenheim als Küchenkraft beschäftigt mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden und einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.340,00 EUR. Darüber hinaus erhielt sie von Juli 2011 bis Oktober 2014 für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit einen Zuschlag von 2,00 EUR brutto pro Stunde. Seit Januar 2015 erhielt die Klägerin unter der Bezeichnung "Lohn/Gehalt" monatlich 1.473,31 EUR brutto. Im Mai und Juni 2015 arbeitete sie insgesamt 48 Stunden an Sonn- und Feiertagen, erhielt hierfür jedoch, wie schon in den Vormonaten, keinen gesondert ausgewiesenen Zuschlag.

Sie klagte nun auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschläge. Sie begründete dies damit, dass sie diesen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung habe und die Zuschläge nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürften.

Dagegen brachte die Beklagte vor, dass die Klägerin seit Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn erhalte und damit auch der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge erfüllt sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der hier geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Sonn- und Feiertagszuschläge für die in den Monaten Mai und Juni 2015 geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei.

Das Gericht führte hierzu aus, dass die Klägerin für die streitgegenständlichen Monate Anspruch auf ein Bruttogehalt von 1.340,00 EUR sowie aufgrund einer – von der Beklagten nicht bestrittenen – betrieblichen Übung einen Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen in unstreitiger Höhe von 64,00 EUR brutto für Mai 2015 und 32,00 EUR brutto für Juni 2015 habe. Mit der Zahlung von jeweils 1.473,31 EUR brutto in beiden Monaten hatte die Beklagte somit den Entgeltanspruch der Klägerin vollständig erfüllt. Die Tilgungsbestimmung der Beklagten habe sich, so das BAG, nicht nur auf eine Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns beschränkt, sondern alles Geschuldete umfasst.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind nach Ansicht des Gerichts die arbeitsvertraglich geschuldeten Sonn- und Feiertagszuschläge nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhalten; denn bei Multiplikation der in den streitgegenständlichen Monaten jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 EUR brutto hatte sich kein höherer Betrag als der von der Beklagten gezahlten 1.473,31 EUR brutto ergeben. Daneben hätte, so das BAG, die streitgegenständlichen Sonn- und Feiertagszuschläge nur gesondert gezahlt werden müssen, wenn diese nicht mindestlohnwirksam gewesen wären, was jedoch vorliegend nicht der Fall war. Das BAG führte hierzu aus: "Der Mindestlohn ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG ‚je Zeitstunde’ festgesetzt. Das Gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Mindestlohnwirksam sind daher alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen" (vgl. hierzu u. a. bereits BAG, Urteil v. 25.5.2016, 5 AZR 135/16).

Danach sind Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen mindestlohnwirksam, da sie im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt darstellen und gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt werden.

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