Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie enthält keine gesetzlichen Änderungen bezüglich der Minijobs. Die Änderungen betreffen ausschließlich die kurzfristige Beschäftigung (eine Unterform der geringfügigen Beschäftigung).

In der Praxis sind alle Arbeitgeber, die Mitarbeiter im Rahmen eines Minijobs beschäftigt haben, ab 1.1.2015 dazu verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Zudem besteht auch für geringfügig Beschäftigte die Verpflichtung nach § 2 Nachweisgesetz, vereinbarte Vergütung und zu leistende Stundenzahl in einem Nachweis zu dokumentieren. Auch diese ist im Falle einer Prüfung auf Verlangen der Zollbehörden vorzulegen. Wenn schon gegen diese Pflicht verstoßen worden ist, wird der Prüfer des Zolls oftmals Anlass sehen, in genauere Ermittlungen insbesondere durch Befragung des Arbeitnehmers einzusteigen, um festzustellen, ob der gesetzliche Mindestlohn in Relation zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auch bezahlt worden ist.

Ein Arbeitsvertrag mit einem "Minijobber", in dem lediglich ein "Festlohn" i. H. der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen geregelt ist, jedoch die Zahl der zu leistenden Arbeitsstunden nicht bestimmt ist, erweckt mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit den Verdacht des Prüfers der Zollbehörden, dass hier der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.

Durch die regelmäßige Erhöhung des Mindestlohns besteht u. U. die Notwendigkeit, mit dem Arbeitnehmer jeweils eine Verringerung der zu leistenden Arbeitszeit zu vereinbaren, damit der sozialversicherungsrechtliche Status des Minijobs nicht durch das Überschreiten der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen verloren geht.

 
Hinweis

Hier wirkt sich das MiLoG in der Praxis sehr weitreichend aus. Alle Arbeitgeber, die Aushilfen auf Minijobbasis oder kurzfristig beschäftigen, müssen die tatsächlichen Arbeitszeiten dieser Mitarbeiter aufzeichnen. Das gilt auch für einfachste Tätigkeiten, für beschäftigte Angehörige, Schüler (obwohl für diese unter Umständen kein Mindestlohn gilt), Studenten usw. als geringfügig Beschäftigte.

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