3.2.1 Begriff

Jeder inländische Arbeitgeber verfügt über mindestens eine lohnsteuerliche Betriebsstätte. Dies ist der Betrieb oder der Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird. Entscheidend hierfür ist die Zusammenstellung der für den Lohnsteuerabzug relevanten Lohnbestandteile bzw. bei maschineller Lohnabrechnung die Feststellung der für den Lohnsteuerabzug relevanten Eingabedaten. Unerheblich ist demgegenüber, wo sich die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befindet, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.

3.2.2 Bedeutung

Der Begriff der lohnsteuerlichen Betriebsstätte ist für den Arbeitgeber von ganz erheblicher Bedeutung, denn er muss

  • grundsätzlich an diesem Ort für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen
  • die Lohnsteuer-Anmeldung an das für diesen Ort zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) übersenden und die einbehaltene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen,
  • seine Anzeigepflichten gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erfüllen und
  • Anrufungsauskünfte an das Betriebsstättenfinanzamt richten, zur Zentralisierung von Anrufungsauskunftsbegehren.[2]

Eine Lohnsteuer-Außenprüfung wird ebenfalls vom Betriebsstättenfinanzamt durchgeführt.[3]

3.2.3 Arbeitnehmerbeschäftigung in mehreren Teilbetrieben

Beschäftigen Arbeitgeber in mehreren Teilbetrieben Arbeitnehmer, muss nicht zwingend jeder dieser Teilbetriebe eine lohnsteuerliche Betriebsstätte sein. Der Arbeitgeber kann den für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn für sämtliche Arbeitnehmer seines Unternehmens in einem dieser Teilbetriebe ermitteln. Dies hat zur Folge, dass lediglich dieser Teilbetrieb die (einzige) lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellt.

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