Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ohne Wirkung. Übt ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber zwei einzelvertraglich vereinbarte Beschäftigungen aus, werden sie hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung wie ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber behandelt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um

  • organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder
  • unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder
  • Betriebsteile

handelt.

 
Praxis-Beispiel

Keine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion

Die Mobil GmbH betreibt zwei organisatorisch selbstständige Betriebe. Ein Arbeitnehmer wird vormittags in der Kfz-Werkstatt beschäftigt. Nachmittags ist er im zweiten Betrieb, einer Autovermietung, beschäftigt. Der Arbeitnehmer steht in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zur Mobil GmbH. Es handelt sich sozialversicherungsrechtlich um ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber.

Der für die Unfallversicherung verwendete Begriff des "Unternehmens" stimmt nicht zwangsläufig mit dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff überein. Arbeitgeber können daher einen Arbeitnehmer in mehreren Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung einsetzen, ohne dass dies an der Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses etwas ändert.

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