BAG, Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 231/18

Im Einklang mit § 4 TzBfG kann eine Regelung in einem Tarifvertrag dahin auszulegen sein, dass Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeit – d. h. für die Arbeitszeit, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet – ein Zuschlag zusteht.

Sachverhalt

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, welche bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig ist, findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung, welcher u. a. Mehrarbeitszuschläge regelt und auch erlaubt, eine Jahresarbeitszeit festzuzulegen. So auch im Falle der Klägerin. Die Beklagte hatte für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo die Grundvergütung geleistet, jedoch keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeitkraft überschritt. Die Klägerin klagte auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das BAG entschied, dass die Auslegung des Tarifvertrags ergäbe, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Dies entspreche höherrangigem Recht und sei mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Das BAG begründete dies damit, dass nicht die Gesamtvergütung, sondern die einzelnen Entgeltbestandteile zu vergleichen seien. Hiernach würden Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

Anmerkung:

Durch diese Entscheidung gibt der Zehnte Senat seine gegenläufige Ansicht auf (BAG, Urteil v. 26.4.2017, 10 AZR 589/15) und schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (BAG, Urteil v. 23.3.2017, 6 AZR 161/16).

Welche konkreten Auswirkungen diese Änderung der Rechtsauffassung des BAG nun auf die Anwendung bzw. Auslegung des TVöD/TV-L hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt (es liegt bislang nur die Presseerklärung des BAG vor) noch nicht absehbar. Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht werden, werden Sie entsprechend informiert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge