Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Anordnung. Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Eine einstweilige Anordnung gegen die Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich setzt voraus, daß die Individualinteressen der Betroffenen (hier: pharmazeutische Industrie) so gewichtig sind, daß sie im Einzelfall höher zu bewerten sind als das grundsätzlich überwiegende öffentliche Interesse am vorläufigen Vollzug der Regelung. Dabei ist zwischen der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung - speziell ihrer finanziellen Stabilität -, einer Gemeinwohlaufgabe von hohem verfassungsrechtlichen Rang (vgl ua BSG vom 8.9.1993 - 14a RKa 7/92 = SozR 3-2500 § 2 Nr 2), und den Individualinteressen der Pharmaunternehmen abzuwägen. Bei dieser Abwägung der Folgen überwiegen die Interessen der Krankenkassen und des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich.
Fundstellen
Haufe-Index 1668338 |
Breith. 1996, 343 |
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