Je nach Ausgestaltung der Bewertungsskala kann es sich unter Umständen empfehlen, die Auszahlung von dem Erreichen einer Mindestleistung (d. h. Mindestpunktzahl oder Mindestprozentzahl) abhängig zu machen. Damit werden besondere Leistungsanreize für Leistungsträger geschaffen und verhindert, dass regelmäßig alle Beschäftigten den Zugang zum Leistungsentgelt erhalten und ggf. durch Minizahlungen zusätzlich demotiviert werden.

 
Praxis-Beispiel

Mindestleistungsgrenze 25 % – alle Beschäftigten unter dieser Grenze erhalten kein Leistungsentgelt.

Beschäftigte mit einer Leistung unterhalb der Mindestleistung werden rechnerisch in den Entgeltpunkten auf Null gesetzt und nehmen daher an der Budgetverteilung nicht teil.[1] Anders als im Beamtenrecht ist für die Teilnahme am Leistungsentgelt jedoch keine herausragende besondere Leistung erforderlich (etwa § 42a BBesG). Die Mindestleistung erfordert daher keine Quotierung bei den Beschäftigten. Es ist daher unerheblich, ob überhaupt ein Beschäftigter die Mindestleistung unterschreitet oder eine große Anzahl davon betroffen ist.

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