Für Lehrer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen privatrechtlichen Dienstvertrag im öffentlichen Dienst begründet werden, gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen. Neben den Mantelvorschriften des BAT finden sich in der Sonderregelung (SR 2L I - Angestellte als Lehrkräfte) abweichende Bestimmungen, die die Stellung der angestellten Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen bezogen auf die Arbeitsbedingungen mit den verbeamteten Lehrkräften angleichen. Dies betrifft jedoch nicht den Status des Arbeitsverhältnisses, sondern nur dessen Ausgestaltung.

Die Zahl der angestellten Lehrkräfte im öffentlichen Dienst ist im Vergleich zu den verbeamteten Lehrkräften gering. Bisher scheiterten Versuche der Politik, die Lehrerschaft grundsätzlich nur noch im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, an den kurzfristig höheren Lohn- und Lohnnebenkosten, die durch die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit entstehen.

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