1 Einleitung

Für Lehrer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen privatrechtlichen Dienstvertrag im öffentlichen Dienst begründet werden, gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen. Neben den Mantelvorschriften des BAT finden sich in der Sonderregelung (SR 2L I - Angestellte als Lehrkräfte) abweichende Bestimmungen, die die Stellung der angestellten Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen bezogen auf die Arbeitsbedingungen mit den verbeamteten Lehrkräften angleichen. Dies betrifft jedoch nicht den Status des Arbeitsverhältnisses, sondern nur dessen Ausgestaltung.

Die Zahl der angestellten Lehrkräfte im öffentlichen Dienst ist im Vergleich zu den verbeamteten Lehrkräften gering. Bisher scheiterten Versuche der Politik, die Lehrerschaft grundsätzlich nur noch im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, an den kurzfristig höheren Lohn- und Lohnnebenkosten, die durch die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit entstehen.

2 Geltungsbereich

Die Sonderregelung 2L I findet nur bei den Mitgliedern der VKA (Kommunen) und der TdL (Länder) Anwendung. Obwohl der Bund vom Anwendungsbereich nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, ergibt sich dies aus dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Sonderregelung. Soweit der Bund selbst Lehreinrichtungen unterhält (z.B. Hochschulen der Bundeswehr) und dort auch angestellte Lehrkräfte beschäftigen könnte, schließt die Regelung Nr. 1 der SR 2L I die Anwendung für diese praktisch aus.

2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Um unter den persönlichen Anwendungsbereich der Sonderregelung zu fallen, muss sich die Lehrkraft in einem Arbeitnehmerverhältnis befinden.

2.1.1 Lehrkraft

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Lehrkraft in der Protokollnotiz zu Nr. 1 definiert. Prägend für die Tätigkeit als Lehrkraft ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Definition besteht wiederum aus unbestimmten Rechtsbegriffen, die auslegungsbedürftig sind. Im Sinne des Tarifrechts des BAT sind Tätigkeiten für einen Arbeitsplatz jedenfalls dann "prägend", wenn sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Im Falle einer Lehrkraft bedeutet dies, dass mehr als die Hälfte der Aufgabe aus unmittelbarer "Vermittlungs"-Tätigkeit bestehen muss.[1] In Ausnahmefällen, etwa bei Lehrkräften, die in der Schulverwaltung tätig sind, kann dieses Maß unterschritten werden, soweit auch diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stehen. Dies gilt jedenfalls für Aufgaben, die die Organisation und Leitung des Schulbetriebes betreffen.

Hinsichtlich der übertragenen Aufgaben muss die Vermittlung von theoretischem Fachwissen (Kenntnisse) und die praktische Handhabung des Erlernten (Fertigkeiten) im Vordergrund stehen. Dabei besitzt die Rechtsprechung einen Spielraum bei der Beurteilung, welche einzelnen Tätigkeiten noch dazu gehören.[2] Erforderlich ist jedenfalls, dass es sich dabei nicht nur um bloße Hilfstätigkeiten handelt. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten muss in eigener Verantwortung erfolgen. Eine Mitwirkung im Übungsbereich oder die Durchführung von Maßnahmen nach Anleitung der verantwortlichen Lehrkraft kann nicht als Lehrtätigkeit im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 gesehen werden.[3] Neben dem theoretischen Unterricht zählen auch praktische Unterweisungen im handwerklichen Bereich zu einer Lehrtätigkeit, soweit sich dies nicht nur auf die bloße Überwachung oder Begleitung bei der Selbsterprobung von erlerntem Wissen der Schüler beschränkt, sondern dabei auch neues Wissen vermittelt wird.

Die vermittelten Lehrinhalte sind für die Beurteilung ebenso wie die berufliche oder akademische Qualifikation der Lehrkraft nicht maßgeblich.

 
Praxis-Beispiel

Ein Lehrmeister, der in einer Berufsschule für Bautechnik und Baugestaltung eingesetzt wird und in den dort eingerichteten Werkstätten Schülern der Berufsfachschule und des Berufsgrundbildungsjahres fachpraktische Unterweisungen zum Anfertigen von Werkstücken aus den Bereichen Holz-, Kunststoff-, Beton- und Tiefbau erteilt, ist auch ohne akademische Ausbildung als Lehrkraft anzusehen. Er vermittelt u.a. Kenntnisse über die Zusammensetzung des Materials und die Handhabung der Werkzeuge.[4]

[1] BAG, Urt. v. 21.03.1984 – 4 AZR 42/82
[4] BAG, Urt. vom 21.03.1984 – 4 AZR 42/82

2.1.2 Arbeitnehmereigenschaft

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung für die Anwendung des BAT auf den jeweiligen Arbeitsvertrag (§ 1 Abs. 1 BAT). Für die Geltung der SR 2L I - Angestellte als Lehrkräfte kommt dieser Voraussetzung jedoch besondere Bedeutung zu, da gerade im Bereich der Lehrkräfte die so genannten "freien" oder "Honorarverträge" verbreitet sind.

Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis des freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten befindet. Es liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Dienstleistung im Rahmen einer von dem Arbeitgeber einseitig bestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird. D...

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