(1) 1Die zuständige Behörde (§ 32 Abs. 1) bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Sie fordert sie oder ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. 3Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

 

(2) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. 2In den Fällen der automatischen Anerkennung nach den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. 3Die Verfahrensfristen laufen ab Einreichen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde oder bei der einheitlichen Stelle. 4Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien nach § 32 Absatz 3 hemmt nicht den Lauf der Verfahrensfristen. 5Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Soweit Defizite nach § 33 festgestellt worden sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 34, insbesondere über die Prüfungsgebiete im Fall einer Eignungsprüfung, schriftlich zu unterrichten und auf ihr oder sein Wahlrecht nach § 34 Absatz 1 Satz 2 schriftlich hinzuweisen. 2Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, ihr oder sein Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Werden eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, sind in die Rückmeldung an die Antragstellerin oder den Antragsteller folgende weitere Informationen aufzunehmen:

 

1.

das festgestellte Qualifikationsniveau der beantragten Laufbahnbefähigung und das Qualifikationsniveau der erworbenen Berufsqualifikation nach der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

 

2.

die wesentlichen festgestellten Unterschiede nach § 33 Absatz 2 Satz 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die nach Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise zusätzlich erworben wurden, ausgeglichen werden können.

5Die schriftliche Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(4) 1Soweit ein Defizit nicht besteht, wird mit der Entscheidung nach Absatz 2 zugleich auch die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. 2Soweit ein Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung mit dem erfolgreiche Abschluss der Ausgleichsmaßnahme. 3Im Falle einer Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

 

(5) 1Im Falle der Gewährung des partiellen Zugangs nach § 31 Absatz 3 sind im Anerkennungsbescheid Art und Umfang der Tätigkeiten, die mit dieser Anerkennung ausgeübt werden können, aufzuführen. 2Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen partiellen Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie handelt. 3Zusätzlich ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller der Empfängerin oder dem Empfänger der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeiten angeben muss.

 

(6) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

 

1.

die Voraussetzungen der §§ 31 und 34 nicht erfüllt werden oder

 

2.

die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.

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