(1) Verbleibt auch nach der Prüfung nach § 33 Absatz i Satz 3 ein Defizit, kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangen, dass sie oder er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(3) Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nach erfolgreichem Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.
(4) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
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