(1) 1Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss nachzuweisen. 2Der Abschluss nach Satz 1 kann nach näheren Bestimmungen der Laufbahnverordnungen innerhalb eines Vorbereitungsdienstes erworben werden. 3In diesen Fällen ist für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), soweit erforderlich und zulässig nach Bestehen der nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG vorgeschriebenen Hochschuleignungsprüfung, nachzuweisen.

 

(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt mindestens ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachzuweisen.

 

(3) 1Die Studiengänge nach den Absätzen 1 und 2 müssen geeignet sein, die Laufbahnbefähigung in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit oder nach § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 LBG zu vermitteln. 2Die Entscheidung über die Geeignetheit trifft in Zweifelsfällen die für die Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde.

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