(1)[1] 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig alle drei Jahre zu beurteilen (Regelbeurteilung) sowie aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung). 2Bewertungsmaßstab ist das statusrechtliche Amt; die Anforderungen der im Beurteilungszeitraum übertragenen Aufgaben sind dabei zu berücksichtigen.

 

(2) Von der Regelbeurteilung sind Beamtinnen und Beamte ausgenommen,

 

1.

die eine Probezeit ableisten,

 

2.

die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit nach §§ 6, 10 a, 25, 26, 27 oder 27a befinden,

 

3.

denen ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe B 2 verliehen worden ist,

 

4.

die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen sind,

 

5.

die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt sind oder

 

6.

die einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, angehören.

 

(3) 1Beurteilungen aus besonderem Anlass sind

 

1.

vor jeder Ernennung,

 

2.

während der Probezeit,

 

3.

vor der Zulassung zum Aufstieg nach §§ 25, 26, 27 oder 27a,

 

4.

vor Ablauf der Einführungs- und Bewährungszeit nach §§ 6, 10 a, 25, 26, 27 oder 27a; in der Einführungs- oder Bewährungszeit ist eine Anlassbeurteilung auch bei Wechsel der Beschäftigungsbehörde zu erstellen,

 

5.

vor Beginn einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung, wenn die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn länger als zwölf Monate zurückliegt, oder

 

6.

wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern,

zu fertigen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 soll von einer Beurteilung abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung weniger als drei Jahre zurückliegt. 3Abweichend von Satz 2 ist eine Beurteilung zu fertigen, wenn

 

1.

seit der letzten Beurteilung erhebliche Änderungen, insbesondere in Bezug auf das Amt der Beamtin oder des Beamten, eingetreten sind oder

 

2.

bei einer beabsichtigten Ernennung das Alter der Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber mehr als drei Jahre voneinander abweicht.

4Liegt im Fall des Satzes 1 Nr. 5 die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn höchstens zwölf Monate zurück, so ist die Beurteilung zu diesem Zeitpunkt zu aktualisieren.

 

(4) Regelbeurteilungen und Beurteilungen aus besonderem Anlass sind frühestens nach einer sechsmonatigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zu erstellen; dies gilt nicht für Beurteilungen vor einer Ernennung.

 

(5) Nach Vollendung des 57. Lebensjahres wird eine Regelbeurteilung nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erstellt.

 

(6)[2] 1Bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der Tätigkeit oder in einem Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LBG befinden und für die keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt, ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben. 2Die Fortschreibung darf sich auf längstens drei Regelbeurteilungszeiträume erstrecken.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung beamten-, laufbahn- und mitbestimmungsrechtlicher Regelungen. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Änderung beamten-, laufbahn- und mitbestimmungsrechtlicher Regelungen. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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