(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.

 

(2) 1Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits von der zuständigen Behörde (§ 42 Abs. 1) festgelegt. 2Der Anpassungslehrgang wird von der zuständigen Behörde (§ 42 Abs. 1) durchgeführt. 3Diese kann, soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 26 LBG) bestimmte zuständige Ausbildungsbehörde mit der Durchführung des Anpassungslehrgangs beauftragen. 4Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern und soll, soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, dessen Dauer nicht überschreiten.

 

(3) Der Status der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt sich nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Vertrag.

 

(4) 1Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. 2Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der Fortführung entgegenstehen.

 

(5) 1Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der in § 24 Abs. 2 und 3 festgelegten Notenskala bewertet. 2Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für eine theoretische Zusatzausbildung doppelt. 3Eine abschließende Prüfung findet nicht statt.

 

(6) 1Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. 2In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.

[1] Tritt am 14. Dezember 2010 in Kraft.

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