(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. 2Die Laufbahnprüfung kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

 

(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann die Prüfungsbehörde bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn gleicher Fachrichtung des mittleren Dienstes anerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

 

(3) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

 

(4) Das Nähere zur Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst regeln die Ausbildung- und Prüfungsordnungen.

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