(1) 1Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. 2Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

 

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.

 

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

 

(4) 1Auf die Probezeit werden die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, angerechnet. 2Dabei darf eine Mindestprobezeit von zwölf Monaten nicht unterschritten werden. 3In den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden.

 

(5) 1Inwieweit auf die Probezeit eine andere innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine Probezeit.

 

(6) 1Auf die Probezeit ist die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach § 54c Absatz 1 und 2 sowie § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes anzurechnen. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(7) Die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung gilt als Dienstzeit und führt, unabhängig von Absatz 4 Satz 2 und sofern sich die Beamtin nach Absatz 2 bewährt hat, nicht zu einer Verlängerung der Probezeit oder Mindestprobezeit.

 

(8) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

 

1.

im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,

 

2.

Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder

 

3.

nach § 5 Absatz 3 berücksichtigt wurden.

 

(9) 1Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 2Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in das nächst niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahnfachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind. 3Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Dienstbehörde (§ 4 des Landesbeamtengesetzes) im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

 

(10) 1Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung auf Antrag der Dienstbehörde Ausnahmen von der Dauer der Probezeit (Absatz 1 Satz 2) und Mindestprobezeit (Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2) zulassen. 2Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit darf nur zugelassen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

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