Das Verhältnis der Krankenversicherungspflicht nach dem KVLG 1989 zur Krankenversicherungspflicht nach anderen Gesetzen wird auch im Rechtskreis Ost durch § 3 KVLG 1989 bestimmt. Dabei ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989 auf die Konkurrenz zwischen einer Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und einer Versicherung als "Altenteiler"[1] anzuwenden.

In der Rentenversicherung sind im Beitrittsgebiet nur die selbstständig tätigen Landwirte krankenversicherungspflichtig geblieben, die

  • die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 erfüllen,
  • in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert sind,
  • am 31.12.1994 in dieser Tätigkeit rentenversicherungspflichtig waren,
  • vor dem 2.1.1945 geboren sind und
  • am 31.12.1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt haben.[2]

Alle vorgenannten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ansonsten ist nur eine Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte möglich. Diese wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt.

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