(1) 1Der Kreistag kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. 2Diese Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Kreistagsmitgliedern oder aus Kreistagsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern des Landkreises zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Mitglied des Kreistags sein. 3Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Kreistags nicht vereinbar ist, können einem Ausschuß nicht angehören.

 

(2) 1Der Kreistag bestimmt das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen. 2Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden.

 

(3) 1Der Kreistag kann einen Ausschuß auflösen oder ihm übertragene Zuständigkeiten entziehen. 2Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

 

(4) 1Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3, des Absatzes 2 Satz 1 sowie der § 39 und § 40 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlußorgane, deren Mitglieder vom Kreistag zu wählen sind. 2Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Kreistag hierbei an Vorschläge Dritter gebunden ist, gilt für das Wahlverfahren § 39 Abs. 2 .

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