(1) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst an die oberste Dienstbehörde zu richten, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. 2An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften das Innenministerium, bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde. 3Ist für die Gestaltung der Laufbahn, für die die Befähigung anerkannt werden soll, eine andere oberste Landesbehörde zuständig, ist diese am Verfahren zu beteiligen.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.

eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,

 

2.

Berufsqualifikationsnachweise,

 

3.

Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,

 

4.

Bescheinigungen über die bisherige Berufserfahrung,

 

5.

Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,

 

6.

Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten oder schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige Gründe, die die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Frage stellen, bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

 

7.

Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst die Berufsqualifikationsnachweise berechtigen,

 

8.

eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.

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