(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die

 

1.

die Gleichstellung von Frauen und Männern oder

 

2.

die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder

 

3.

den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz

betreffen, mitzuwirken.

 

(2) 1Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere:

 

1.

Einstellungsverfahren,

 

2.

Beförderungen, Höher- oder Herabgruppierungen,

 

3.

Formulierung und Erstellung von Beurteilungskriterien,

 

4.

Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen für mehr als sechs Monate,

 

5.

vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, insbesondere durch Kündigung,

 

6.

vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen und Erhebung der Disziplinarklage, wenn die Beamtin oder der Beamte[1] die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten[2] beantragt,

 

7.

Erteilung schriftlicher Abmahnungen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer[3] die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten[4] beantragt,

 

8.

Regelungen über die Arbeitszeit,

 

9.

Ermäßigungen der Arbeitszeit und Beurlaubungen, einschließlich ablehnender Entscheidungen,

 

10.

Gestaltung von Fortbildungsmaßnahmen und Auswahl über die Teilnahme daran,

 

11.

Besetzung von Gremien,

 

12.

Erstellung von Gleichstellungsplänen,

 

13.

Prüfung, ob die Zwischenziele eines Gleichstellungsplans erreicht wurden,

 

14.

Aufnahme von ergänzenden Maßnahmen in den Gleichstellungsplan,

 

15.

Umbildung oder Neubildung von Dienststellen sowie

 

16.

Privatisierung von Dienststellen oder von Teilen von Dienststellen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Dienststelle die betroffenen Personen auf ihr Antragsrecht hinweisen.

 

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Dienststellenleitung Maßnahmen vorschlagen, um

 

1.

die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern oder

 

2.

die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern oder

 

3.

den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz zu verbessern.

 

(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden anbieten. 2Sie kann einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten veranstalten. 3Zeit und Ort der Sprechstunden und der Versammlung stimmt sie mit der Dienststellenleitung ab.

 

(5) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit anderen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeiten. 2Sie darf sich ohne Einhaltung des Dienstweges an Gleichstellungsbeauftragte anderer Dienststellen oder an das fachlich zuständige Ministerium wenden. 3Gleichstellungsbeauftragte dürfen sich zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. 4Jede Gleichstellungsbeauftragte muss Verschwiegenheit und Datenschutz auch gegenüber anderen Gleichstellungsbeauftragten und gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium wahren.

 

(6) Befugnisse und Rechte, die die Gleichstellungsbeauftragte nach anderen Rechtsvorschriften hat, bleiben unberührt.

[1] Eingefügt durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Eingefügt durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[3] Eingefügt durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[4] Eingefügt durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge