1. Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt

 

1a.[1] Direktorin oder Direktor der Geschäftsstelle der oder. des Landesbeauftragten für den Datenschutz[2]

 

2. Direktorin oder Direktor der Medienanstalt SachsenAnhalt

 

 

 

 

 

 

 

4a. Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt

 

4b. Direktorin oder Direktor des Landesschulamtes

 

 

 

 

6. Kanzlerin oder Kanzler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg1)[3]

 

7. Kanzlerin oder Kanzler der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg1)[4]

 

 

 

 

9. Landespolizeidirektorin oder Landespolizeidirektor

 

10. Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat
  • bei einer obersten Landesbehörde als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters2)[5] [Bis 07.07.2020: 1)]
  • als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag von Sachsen-Anhalt2)[6] [Bis 07.07.2020: 1)]

 

 

 

12. Präsidentin oder Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt

 

 

 

 

13. Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

 

14. Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

 

15. Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt

 

16. Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

 

 

 

 

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.[7]

2)[8] [Bis 07.07.2020: 1)] Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

[1] Eingefügt durch Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021). Anzuwenden ab 22.10.2019.
[2] Eingefügt durch Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021). Anzuwenden ab 22.10.2019.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2020.
[4] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2020.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2020.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2020.

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