1. Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor
  • als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde
[Vom 06.05.2018 bis 21.10.2019: 1a.] [1] [Vom 06.05.2018 bis 21.10.2019: Direktorin oder Direktor der Geschäftsstelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz] [2]

 

1b. Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt

 

1c.[3] Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Halle (Saale)[4]

 

1d.[5] Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Magdeburg[6]

 

1e.[7] Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt[8]

 

2. Direktorin oder Direktor der Sozialagentur Sachsen-Anhalt

 

3. Direktorin oder Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt

 

4. Direktorin oder Direktor des Landeseichamtes Sachsen-Anhalt1)

 

4a. Direktorin oder Direktor des Landesforstbetriebes Sachsen-Anhalt

 

5. Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt

 

 

 

 

6. Direktorin oder Direktor des Landeszentrums Wald Sachsen-Anhalt

 

7. Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt

 

8. Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

 

9. Ministerialrätin oder Ministerialrat
  • bei einer obersten Landesbehörde1)2)

 

 

 

11. Präsidentin oder Präsident des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt

 

12. Rektorin oder Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt

 

13. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt

 

14. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesschulamtes

 

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 .

2) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt.. Aufgehoben durch Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021). Anzuwenden vom 06.05.2018 bis 21.10.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt.. Aufgehoben durch Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021). Anzuwenden vom 06.05.2018 bis 21.10.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Polizeistrukturreform. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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