I. Grundämter

 

 

1. Direktorin oder Direktor

 

II. Weitere Ämter

 

 

2. Didaktische Leiterin oder Didaktischer Leiter
  • einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
2a. Direktorin oder Direktor
  • einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
  • einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien
  • einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern
  • einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
3. Direktorin oder Direktor einer Gesamtschule
  • ohne Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
  • ohne Oberstufe mit mehr als 540 und bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 1)
3a. Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien
4. Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gesamtschule
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern1)
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 540 und bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern
5. Förderschulrektorin oder Förderschulrektor
  • einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern2)
6. Kanzlerin oder Kanzler der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle3)[1]

 

7. Kanzlerin oder Kanzler einer Fachhochschule3)[2]

 

8. Regierungsdirektorin oder Regierungsdirektor, Psychologiedirektorin oder Psychologiedirektor
  • als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit bis zu 300 Haftplätzen
9. Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor
  • bei einer Landesbehörde
[Ab 01.08.2025: 9a.] [3] [Ab 01.08.2025: Rektorin oder Rektor] [4]
  • [Ab 01.08.2025: alsLeiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern] [5]
10. Sekundarschulrektorin oder Sekundarschulrektor
  • einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
11. Seminarkonrektorin oder Seminarkonrektor
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Staatlichen Seminars für Lehrämter
  • mit eigenständiger Leitungsfunktion für einen Seminarbereich an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter
12. Seminarrektorin oder Seminarrektor
  • als Leiterin oder Leiter eines Staatlichen Seminars für Lehrämter1)
13. Studiendirektorin oder Studiendirektor
  • als Fachberaterin oder Fachberater, als Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 4)[6] [Bis 07.07.2020: 3)]
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

    • einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,5)[7] [Bis 07.07.2020: 4)]
    • einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,1)5)[8] [Bis 07.07.2020: 4)]
    • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,1)
    • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
    • eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1)
  • als Leiterin und Leiter

    • einer berufsbildenden Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern,5)[9] [Bis 07.07.2020: 4)]
    • einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,1)5)[10] [Bis 07.07.2020: 4)]
    • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,1)
    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,1)
    • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1)
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Staatlichen Seminars für Lehrämter6)[11] [Bis 07.07.2020: 5)]
  • mit eigenständiger Leitungsfunktion für einen Seminarbereich an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter6)[12] [Bis 07.07.2020: 5)]

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2) Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler m...

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