I. Grundämter

 

 

1. Oberrätin oder Oberrat

 

II. Weitere Ämter

 

 

2. Didaktische Leiterin oder Didaktischer Leiter
  • einer Gesamtschule mit bis zu 540 Schülern und Schülerinnen
2a. Direktorin oder Direktor
  • einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
  • einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
3. Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gesamtschule
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
3a. Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule
  • als ständige. Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
  • einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -
4. Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter
  • an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter
5. Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern1)2)
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 und bis zu 90 Schülerinnen und Schülern2)
6. Förderschulrektorin oder Förderschulrektor
  • einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 und bis zu 90 Schülerinnen und Schülern1)2)
  • einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern2)
[Ab 01.08.2025: 6a.] [1] [Ab 01.08.2025: Konrektorin oder Konrektor] [2]
  • [Ab 01.08.2025: als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern] [3]
  • [Ab 01.08.2025: als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 1)] [4]
7. Oberstudienrätin oder Oberstudienrat
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung
8. Regierungsschulrätin oder Regierungsschulrat
  • bei einer Landesbehörde3)
9. Rektorin oder Rektor
  • einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern[5]
  • [Ab 01.08.2025: als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern] [6]
  • [Ab 01.08.2025: als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 1)] [7]
10. Sekundarschulkonrektorin oder Sekundarschulkonrektor
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern1)
  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
11. Sekundarschulrektorin oder Sekundarschulrektor
  • einer Sekundarschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern1)
  • einer Sekundarschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
11a. Zweite Direktorstellvertreterin oder Zweiter Direktorstellvertreter
  • einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
[Ab 01.08.2025: 11b.] [8] [Ab 01.08.2025: Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor] [9]
  • [Ab 01.08.2025: einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern] [10]
12. Zweite Sekundarschulkonrektorin oder Zweiter Sekundarschulkonrektor
  • einer Sekundarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
13. Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor
  • einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern2)

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2) Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.

3) Sofern nicht in Besoldungsgruppe A 13.

[1] Eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.08.2025.
[2] Eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.08.2025.
[3] Eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2023. Anzuwenden ab ...

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