(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten

 

a)

als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,

 

b)

als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.

 

(2) Nach Beendigung der Verwendung in einer Tätigkeit nach Absatz 1 wird die dafür zuletzt gewährte Stellenzulage, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

 

a)

mindestens fünf Jahre in einer solchen Tätigkeit verwendet worden ist oder

 

b)

bei dieser Verwendung einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung in einer solchen Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.

 

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage als nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

 

(4) Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1

 

a)

Buchst. a in Höhe von 220,88 Euro[1] [Bis 31.12.2022: 184,07 Euro],

 

b)

Buchst. b in Höhe von 176,70 Euro[2] [Bis 31.12.2022: 147,25 Euro]

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

 

(5) Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Davon abweichend wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

[1] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge