(1) Die Höhe des Familienzuschlages gemäß Anlage 6 richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.

 

(2) 1Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie

 

1.

verheiratet sind,

 

2.

verwitwet sind,

 

3.

geschieden sind oder ihre Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.

2In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. [Bis 13.12.2022: 3Dies gilt bei gesetzlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und der Stufe 2 des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.] [1] 3Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. 4Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt.

 

(3) 1Zur Stufe 2 gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, wenn ihnen oder ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde. 2Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. 3Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.

 

(4) 1Steht die Ehegattin oder der Ehegatte der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung ganz oder teilweise zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. 2Dies gilt nur, wenn beide Ehegatten vollzeitbeschäftigt sind oder wenigstens einer der Ehegatten teilzeitbeschäftigt ist und beiden Ehegatten nach Anwendung von § 6 oder einer entsprechenden Regelung in der Summe mindestens der Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 zustünde. 3Satz 1 gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht.

 

(5) 1Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 stehen vergleichbare Leistungen und das Mutterschaftsgeld gleich. 2Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3§ 6 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

 

(6) Bestimmungen der vorstehenden Absätze, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden.

 

(7) 1Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, [Bis 21.10.2019: einer Verwaltungsgemeinschaft, ] [2]eines Landk...

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