Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Strukturzulage nach der Anlage 14 erhalten

 

a)

[1]Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5,

Bis 31.12.2021:

a)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 7 (technischer Dienst, allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten, Vollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen des Abschiebungshaftvollzugs, technischer Feuerwehrdienst) sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

aa)

in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,

bb)

in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,

 

b)

[2]Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8

aa)

in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,

bb)

in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,

 

c)[3] [Bis 31.12.2021: b)]

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte[4],

 

d)[5] [Bis 31.12.2021: c)]

Beamtinnen und Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A 13 einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen und Studienräte, Akademische Rätinnen auf Zeit und Akademische Räte auf Zeit sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.

[1] Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes - Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

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