1.

Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

 

a)

Myopie ab 8 dpt,

 

b)

Hyperopie ab 8 dpt,

 

c)

irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

 

d)

Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

 

e)

Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

 

f)

Keratokonus,

 

g)

Aphakie,

 

h)

Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

 

i)

Anisometropie ab 2 dpt.

 

2.

Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

 

a)

für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

 

b)

für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

 

3.

Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.

 

4.

Nicht beihilfefähig sind:

 

a)

Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

 

b)

Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

 

c)

One-Day-Linsen,

 

d)

multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,

 

e)

Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

 

f)

Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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