(1)[2] 1Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2Dies gilt nicht für Leistungen

 

1.

an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören, oder

 

2.

der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

3Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.

Bis 24.12.2021:

(1) 1Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an beihilfeberechtigte Personen, die

1.

dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft oder

2.

der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis

angehören. 3Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.

 

(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt[3] höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.

 

(3) 1Sind Leistungsansprüche[4] [Bis 24.12.2021: Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche] gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. 2Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. 3Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen. [5] [Bis 24.12.2021: Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. ] 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

 

1.

Leistungsansprüche[6] [Bis 24.12.2021: Erstattungen und Sachleistungen] nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,

 

2.

berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden und

 

3.

[7]Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bis 24.12.2021:

3.

Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

 

(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Sätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[2] Abs. 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[3] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 06.03.2019.
[4] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[5] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[6] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[7] Nr. 3 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.

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