(1) 1Beamtinnen und Beamte beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. 2Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages ernannt, entlassen oder in den Ruhestand versetzt. 3Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

 

(2) Der Landtag ist Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes.

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