(1) 1Die Einrichtung von Laufbahnen besonderer Fachrichtung setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fähigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können. 2Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2, die den Erwerb der Befähigung durch einen Vorbereitungsdienst vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtung erworben haben. 3Die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen.

 

(2) 1Als hauptberufliche Tätigkeit können nur solche Tätigkeiten anerkannt werden, die nach den Grundsätzen der funktionsbezogenen Bewertung gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten des auszuübenden Amtes vermitteln. 2Nähere Bestimmungen hierzu trifft die Laufbahnverordnung. 3Sie kann insbesondere Regelungen treffen über

 

1.

Art und Umfang der hauptberuflichen Tätigkeit,

 

2.

weitere über § 6 hinausgehende Qualifikationen.

 

(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 können von § 6 abweichende Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn besonderer Fachrichtung Bildung und Wissenschaft geregelt werden.

 

(4) Für die Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann die oberste Dienstbehörde Regelungen nach § 7 Absatz 3 treffen.

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