(1) 1Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung). 2Dabei sind auch nach Maßgabe der §§ 5 bis 23 insbesondere zu regeln
2. |
Mindestanforderungen an einen Vorbereitungsdienst, insbesondere seine Dauer, seine Kürzung durch Anrechnung und seine Verlängerung sowie seinen Abschluss, |
3. |
Mindestanforderungen an eine hauptberufliche Tätigkeit, |
4. |
Art, Dauer und Berechnung der Probezeit, ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit sowie die Dauer der Mindestprobezeit, |
5. |
Beförderungsvoraussetzungen, |
6. |
die in der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, sowie die davon abweichende vorzeitige Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung oder eines Studiums, |
7. |
die Voraussetzungen für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs), |
8. |
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und Bewerber, |
9. |
der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren Richter- oder Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist, |
10. |
der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Richter- oder Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind, |
11. |
die inhaltlichen Anforderungen für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel sowie die Ausgestaltung des Laufbahnwechsels, |
12. |
Kosten und Kostenerstattung für eine berufliche Qualifizierung oder ein Studium und |
13. |
Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung oder Übernahme ins Beamtenverhältnis. |
(2) Absatz 1 und die §§ 5 bis 16 und 19 bis 23 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen